Die Abschaffung des Amtsgeheimnisses führt zu mehr Transparenz, ändert jedoch wenig am bestehenden Steuergeheimnis.
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Das Abgabenänderungsgesetz 2025 bringt zahlreiche Anpassungen, die steuerliche Abläufe vereinfachen, Rechtssicherheit stärken und europäische Vorgaben umsetzen sollen.
Für die begünstigte Besteuerung einer Kapitalabfindung muss die Option exakt zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe ausgeübt werden.
Mit 1.1.2025 wurde die Kleinunternehmergrenze auf 55.000 Euro brutto erhöht.
Bei der Hauptwohnsitzbefreiung sind höchstens 1.000 m² Grundstück steuerfrei.
Das BFG hält fest, dass nicht die formelle Bestellung maßgeblich ist, sondern die tatsächliche Leitung des Unternehmens.
Mit 1.7.2025 wird das amtliche Kilometergeld für einspurige Fahrzeuge wie Motorräder und Fahrräder von bisher EUR 0,50 pro Kilometer auf EUR 0,25 gesenkt.
Das Bundesfinanzgericht hat entschieden, dass die kostenlose Zurverfügungstellung eines PKW-Abstell- oder Garagenplatzes an Arbeitnehmer dann keinen steuerpflichtigen Sachbezug darstellt, wenn der Arbeitnehmer ohnehin ein gültiges Parkpickerl besitzt und daher auch ohne den Firmenparkplatz kostenlos parken könnte.
Wird Umsatzsteuer in einer Rechnung zu Unrecht ausgewiesen, entsteht grundsätzlich eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung.
Der Investitionsfreibetrag (IFB) wird befristet erhöht: von 10 % auf 20 % bzw. von 15 % auf 22 % für ökologische Investitionen.
Für Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen kann weiterhin eine Forschungsprämie von 14 % geltend gemacht werden.
Der Ministerrat hat im Juli 2025 Neuregelungen zu Trinkgeldern beschlossen, die Änderungen im Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht bringen.
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