Die geplante neue Trinkgeldpauschale
Ziel ist eine österreichweit einheitliche Regelung mit fixen Pauschalbeträgen für die Sozialversicherung. Besonders betroffen sind Branchen, in denen Trinkgelder üblich sind, etwa das Hotel- und Gastgewerbe.
Trinkgelder und Sozialversicherung
Trinkgelder bleiben einkommensteuerfrei, zählen aber weiterhin zum beitragspflichtigen Entgelt. Neu ist die Einführung von Pauschalbeträgen, die branchenspezifisch festgelegt werden. Diese sollen eine einfachere Beitragsabrechnung und mehr Rechtssicherheit gewährleisten. Für Branchen ohne Trinkgeldpraxis, wie Pflege oder Fast Food, gelten die neuen Regelungen nicht.
Information des Arbeitnehmers über Trinkgeldvereinbarung
Arbeitgeber müssen Arbeitnehmer künftig bereits zu Beginn des Dienstverhältnisses über die geltende Trinkgeldregelung informieren. Zudem besteht ein Auskunftsrecht über bargeldlos vereinnahmte Trinkgelder. Ziel ist eine transparente und nachvollziehbare Verteilung – insbesondere bei elektronischen Zahlungssystemen und zentral erfassten Trinkgeldern.
Lohnsteuerliche Beurteilung von Trinkgeldern
Trinkgelder bleiben steuerfrei, wenn sie von dritter Seite stammen und dem Arbeitnehmer tatsächlich zufließen – auch bei Verteilung über Systeme wie Tronc. Nicht weitergeleitete Trinkgelder gelten hingegen als Betriebseinnahmen des Arbeitgebers. Diese Klarstellung schafft mehr Rechtssicherheit und Transparenz bei der steuerlichen Behandlung.
Für zusätzliche Fragen zu den aktuellen Wirtschafts- und Steuernews stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Weitere News zum Wirtschafts- und Steuerrecht finden Sie im aktuellen ECA Monat.