Steuergeheimnis: Abschaffung der Amtsverschwiegenheit
Steuerdaten dürfen weiterhin nur in gesetzlich geregelten Fällen offengelegt oder genutzt werden. Auch im neuen Informationsfreiheitsrecht bestehen klare Grenzen zum Schutz sensibler steuerlicher Informationen.
Ausschluss der Öffentlichkeit im Finanzstrafverfahren
Der automatische Ausschluss der Öffentlichkeit auf Wunsch des Beschuldigten entfällt künftig. Damit erfolgt eine Angleichung an das allgemeine Strafrecht. Ein Ausschluss bleibt jedoch weiterhin möglich, wenn vertrauliche steuerliche Umstände behandelt werden. Praktisch dürfte sich dadurch nur wenig ändern.
Fazit:
Die Neuerungen erhöhen zwar die Transparenz, ändern aber am Schutz steuerlicher Daten kaum etwas. Auch im Finanzstrafverfahren bleibt die Vertraulichkeit gewahrt, wenn steuerlich sensible Inhalte betroffen sind. Insgesamt sind daher nur geringfügige praktische Auswirkungen zu erwarten.
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