ECA-Monat

Landwirtschaftliche Nebentätig­keiten und Kleinunternehmer­grenze

Mit 1.1.2025 wurde die Kleinunternehmergrenze auf 55.000 Euro brutto erhöht.

Sie gilt für sämtliche Umsätze eines Unternehmers, unabhängig von der Einkunftsart. Bei Land- und Forstwirten werden pauschalierte Umsätze mit 150 % des Einheitswerts angesetzt, wodurch die Befreiung häufig überschritten wird und Umsatzsteuerpflicht entsteht.

Fazit:

Wird durch die land- und forstwirtschaftlichen Pauschalumsätze bereits ein Großteil der Kleinunternehmergrenze ausgeschöpft, bleibt für zusätzliche Tätigkeiten – etwa Vermietung – kaum Spielraum. Selbst geringe Zusatzumsätze können dadurch Umsatzsteuerpflicht auslösen.

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