Landwirtschaftliche Nebentätigkeiten und Kleinunternehmergrenze
Sie gilt für sämtliche Umsätze eines Unternehmers, unabhängig von der Einkunftsart. Bei Land- und Forstwirten werden pauschalierte Umsätze mit 150 % des Einheitswerts angesetzt, wodurch die Befreiung häufig überschritten wird und Umsatzsteuerpflicht entsteht.
Fazit:
Wird durch die land- und forstwirtschaftlichen Pauschalumsätze bereits ein Großteil der Kleinunternehmergrenze ausgeschöpft, bleibt für zusätzliche Tätigkeiten – etwa Vermietung – kaum Spielraum. Selbst geringe Zusatzumsätze können dadurch Umsatzsteuerpflicht auslösen.
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