Hauptwohnsitzbefreiung: Aufteilung in steuerbefreite und steuerpflichtige Flächen
Bei gemischt gewidmeten Flächen erfolgt die Zuordnung anteilig nach Bau- und Grünland. Maßgeblich ist die Widmung, nicht die Nutzung. Nur der Anteil innerhalb der 1.000 m² bleibt steuerfrei, der Rest unterliegt der Immobilienertragsteuer.
Sachverhalt
Die Liegenschaft umfasste ein bebautes Hauptwohnsitzgrundstück und ein weiteres Grundstück mit Bauland- und Grünlandanteilen. Während die Eigentümerin überwiegend Bauland in der Befreiung sah, ordnete das Finanzamt die verbleibende Fläche nach dem Verhältnis der Widmungen zu und folgte damit einer typisierten Betrachtung.
Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG)
Das BFG bestätigte die Vorgangsweise des Finanzamts: Bei Mischwidmungen zählt ausschließlich das Widmungsverhältnis. Nutzung, Lage oder Bebauung sind irrelevant. Nach Abzug der Hausfläche werden die restlichen m² der 1.000-m²-Grenze proportional verteilt; alle darüber hinausgehenden Flächen sind steuerpflichtig.
Fazit
Die Befreiung gilt strikt nur bis 1.000 m². Bei unterschiedlich gewidmeten Flächen ist eine proportionale Aufteilung zwingend. Nur der entsprechende Anteil bleibt steuerfrei; überschießende Bauland- oder Grünlandflächen führen zur Immobilienertragsteuer – unabhängig von Nutzung oder Wert.
Für zusätzliche Fragen zu den aktuellen Wirtschafts- und Steuernews stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Weitere News zum Wirtschafts- und Steuerrecht finden Sie im aktuellen ECA Monat.