ECA-Monat

Finanzstraf­rechtliche Verantwortlich­keit eines faktischen Geschäfts­führers

Das BFG hält fest, dass nicht die formelle Bestellung maßgeblich ist, sondern die tatsächliche Leitung des Unternehmens.

Wer faktisch Entscheidungen trifft, Zahlungen steuert und steuerliche Pflichten beeinflusst oder unterlässt, gilt als faktischer Geschäftsführer und kann finanzstrafrechtlich verantwortlich sein. Dafür genügt bereits bedingter Vorsatz.

Hinweis

Die Verantwortlichkeit knüpft an das tatsächliche Verhalten an. Personen, die faktisch führen, sollten klare Zuständigkeiten und dokumentierte Prozesse sicherstellen, um finanzstrafrechtliche Risiken zu vermeiden. Ob der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung bestätigt, bleibt abzuwarten.

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