Hälftesteuersatz für die Abfindung einer Firmenpension
Erfolgt die Entscheidung erst später, entsteht die Forderung nicht rechtzeitig und kann nicht in den Übergangsgewinn einbezogen werden. Dadurch entfällt der Hälftesteuersatz trotz eigentlich gegebener Voraussetzungen.
Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH)
Der VwGH stellte klar, dass mit der Abberufung des Geschäftsführers eine Betriebsaufgabe vorlag. Die Abfindungsoption hätte daher unmittelbar zum Stichtag ausgeübt und als Forderung bilanziert werden müssen. Da dies verspätet erfolgte, war die Forderung im Betriebsaufgabestichtag nicht existent und die Begünstigung konnte nicht angewendet werden.
Fazit:
Die Begünstigung setzt absolute Stichtagsgenauigkeit voraus. Wird die Abfindungsoption nicht exakt bei Betriebsaufgabe ausgeübt, fällt der Hälftesteuersatz weg. Selbst geringe Verzögerungen führen zum Verlust der steuerlichen Vorteile. Eine präzise steuerliche und zeitliche Planung ist daher zwingend erforderlich, um Fehlentscheidungen zu vermeiden.
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