ECA-Monat

Befristete Verdoppelung des Investitions­freibetrags

Der Investitionsfreibetrag (IFB) wird befristet erhöht: von 10 % auf 20 % bzw. von 15 % auf 22 % für ökologische Investitionen.

Der erhöhte Satz gilt für Investitionen zwischen 1.11.2025 und 31.12.2026. Bei späterer Fertigstellung kann der höhere IFB nur für in diesem Zeitraum aktivierte Teilbeträge genutzt werden.

Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu EUR 1 Million

Begünstigt sind neue, abnutzbare Wirtschaftsgüter mit mindestens vier Jahren Nutzungsdauer. Die Förderung ist auf EUR 1 Mio. pro Betrieb und Wirtschaftsjahr begrenzt. Ausgenommen sind u. a. Gebäude, gebrauchte Wirtschaftsgüter, fossile Anlagen sowie Wirtschaftsgüter, die zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags verwendet werden.

Hinweis

IFB und investitionsbedingter Gewinnfreibetrag können nicht für dasselbe Wirtschaftsgut kombiniert werden. Die optimale steuerliche Gestaltung ist insbesondere für natürliche Personen abhängig vom individuellen Steuersatz. Für Kapitalgesellschaften ist die Nutzung des IFB in der Regel vorteilhaft.

Für zusätzliche Fragen zu den aktuellen Wirtschafts- und Steuernews stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Weitere News zum Wirtschafts- und Steuerrecht finden Sie im aktuellen ECA Monat.