Befristete Verdoppelung des Investitionsfreibetrags
Der erhöhte Satz gilt für Investitionen zwischen 1.11.2025 und 31.12.2026. Bei späterer Fertigstellung kann der höhere IFB nur für in diesem Zeitraum aktivierte Teilbeträge genutzt werden.
Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu EUR 1 Million
Begünstigt sind neue, abnutzbare Wirtschaftsgüter mit mindestens vier Jahren Nutzungsdauer. Die Förderung ist auf EUR 1 Mio. pro Betrieb und Wirtschaftsjahr begrenzt. Ausgenommen sind u. a. Gebäude, gebrauchte Wirtschaftsgüter, fossile Anlagen sowie Wirtschaftsgüter, die zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags verwendet werden.
Hinweis
IFB und investitionsbedingter Gewinnfreibetrag können nicht für dasselbe Wirtschaftsgut kombiniert werden. Die optimale steuerliche Gestaltung ist insbesondere für natürliche Personen abhängig vom individuellen Steuersatz. Für Kapitalgesellschaften ist die Nutzung des IFB in der Regel vorteilhaft.
Für zusätzliche Fragen zu den aktuellen Wirtschafts- und Steuernews stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Weitere News zum Wirtschafts- und Steuerrecht finden Sie im aktuellen ECA Monat.