Zurverfügungstellung von PKW-Abstell- und Garagenplätzen
Ein geldwerter Vorteil entsteht nur, wenn sich der Arbeitnehmer durch die Leistung tatsächlich Kosten erspart, die ansonsten angefallen wären. Reine Bequemlichkeitsvorteile – wie ein kürzerer Arbeitsweg oder der Wegfall der Parkplatzsuche – sind steuerlich nicht relevant. Daher ist in diesen Fällen kein Sachbezug anzusetzen. Ob der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsansicht bestätigen wird, bleibt abzuwarten.
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