ECA-Monat

Wichtige Termine zum 30. September

Der 30. September ist für viele Unternehmen ein wichtiger steuerlicher Stichtag. Zu beachten sind insbesondere die Offenlegung von Jahresabschlüssen, Anträge auf Herabsetzung von Vorauszahlungen, Vorsteuer-Rückerstattungen innerhalb der EU sowie Anzahlungen zur Vermeidung von Anspruchszinsen.

Für Unternehmer laufen am 30.9. mehrere wichtige Fristen ab. Abhängig von Rechtsform und steuerlicher Situation können insbesondere die Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch, Anträge auf Herabsetzung von Vorauszahlungen, Vorsteuer-Rückerstattungen und Anzahlungen auf Einkommen- oder Körperschaftsteuer relevant sein.

Übermittlung Firmenbuch-Jahresabschluss

Kapitalgesellschaften wie GmbHs und AGs müssen den Jahresabschluss grundsätzlich innerhalb von neun Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuch einreichen. Bei Bilanzstichtag 31.12. endet die Frist am 30.9. Eine verspätete Einreichung kann Zwangsstrafen für die Gesellschaft und ihre gesetzlichen Vertreter auslösen.

Herabsetzung ESt-Vorauszahlung

Wird für das laufende Jahr ein niedrigerer Gewinn erwartet, kann bis 30.9. beim Finanzamt die Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen beantragt werden. Erforderlich sind eine Begründung und geeignete Nachweise, beispielsweise eine Zwischenbilanz oder ein Umsatzvergleich. Dies gilt entsprechend auch für die Körperschaftsteuer.

VSt-Rückerstattungs-Antrag

Österreichische Unternehmer können im Vorjahr in anderen EU-Mitgliedstaaten bezahlte Vorsteuern zurückfordern. Der Antrag muss spätestens am 30.9. elektronisch über FinanzOnline eingebracht werden. Die Frist ist nicht verlängerbar. Das österreichische Finanzamt leitet den Antrag anschließend an den jeweiligen Erstattungsstaat weiter.

ESt/KöSt-Anzahlung

Für Nachzahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer 2025 werden ab 1.10.2026 Anspruchszinsen berechnet. Durch eine entsprechende Anzahlung können diese vermieden werden. Zinsen werden erst ab mehr als EUR 50,00 vorgeschrieben. Bei der Überweisung ist die korrekte Verrechnungsweisung anzugeben.

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