ECA-Monat

Weiter­verrechnung von Kosten in der Umsatz­steuer

In der Praxis stellt sich häufig die Frage, wie Kosten umsatzsteuerlich weiterzuverrechnen sind.

Entscheidend ist, ob die Kosten Teil des Entgelts für eine Leistung darstellen und damit umsatzsteuerpflichtig sind, oder ob sie als durchlaufende Posten gelten und nicht der Umsatzsteuer unterliegen.

Weiterverrechnung als Teil des Entgelts für eine erbrachte Leistung

Der Umsatzsteuer unterliegen alle Leistungsaustausche, unabhängig von der Höhe des Entgelts. Auch eine Weiterverrechnung zu Selbstkosten begründet einen Leistungsaustausch. Werden weiterverrechnete Kosten als unselbstständige Nebenleistung zur Hauptleistung qualifiziert, teilen sie umsatzsteuerlich deren Schicksal und unterliegen demselben Steuersatz wie die Hauptleistung.

Beispiel

Werden im Rahmen einer Beratungsleistung Kosten wie Kilometergeld weiterverrechnet, handelt es sich um eine umsatzsteuerliche Nebenleistung. Auch bei Verrechnung zu Selbstkosten gilt derselbe Steuersatz wie für die Hauptleistung. Unterliegt die Beratung 20 % Umsatzsteuer, ist dieser Steuersatz auch auf das Kilometergeld vom Nettobetrag anzuwenden.

Durchlaufende Posten

Durchlaufende Posten sind Beträge, die ein Unternehmer im Namen und auf Rechnung eines Dritten vereinnahmt oder verausgabt. Mangels Leistungsaustausch gehören sie nicht zum Entgelt und unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Beispiele sind Orts- und Kurtaxen, Rezept- oder Gerichtsgebühren. Bei Rechnungsangabe ist eine klare Abgrenzung zu eigenen Leistungen erforderlich.

Hinweis

Durchlaufende Posten zählen nicht zum Entgelt und sollten separat in der Rechnung ausgewiesen werden. Werden sie gemeinsam mit eigenen Leistungen als Gesamtsumme verrechnet und die Umsatzsteuer davon berechnet, schuldet der Unternehmer diese Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung, obwohl für die durchlaufenden Posten keine Steuerpflicht bestünde.

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