ECA-Monat

Verzinsung von COFAG-Rückerstattungsansprüchen

Das BFG bestätigte: Rückforderungen rechtswidriger COFAG-Förderungen sind ab dem Auszahlungszeitpunkt zu verzinsen.

Laut COFAG-NoAG gilt ab 1.8.2024 ein Zinssatz von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich. Die Regelung betrifft Unterstützungsleistungen, die im Zuge der COVID-19-Pandemie gewährt und später zurückgefordert wurden.

Entscheidung des BFG

Das BFG wies die Beschwerde gegen die Verzinsung von COFAG-Rückforderungen zurück. Die Verzinsung sei unionsrechtlich erforderlich, um Wettbewerbsvorteile auszugleichen. Ein schützenswertes Vertrauen auf Zinsfreiheit bestehe nicht. Der Gesetzgeber habe mit dem COFAG-NoAG verfassungskonform gehandelt, die Regelung sei weder überraschend noch rückwirkend unzulässig.

Fazit:

Das BFG bestätigt die Rückforderungspraxis der Finanzverwaltung: Die Verzinsung unrechtmäßig ausbezahlter COFAG-Beihilfen ist unions- und verfassungsrechtlich zulässig. Rückwirkende Regelungen sind erlaubt, wenn sie sachlich gerechtfertigt und vorhersehbar sind. Die Zinspflicht dient der Neutralisierung unrechtmäßiger Wettbewerbsvorteile und entspricht europarechtlichen Vorgaben.

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