ECA-Monat

Verschärfungen im Finanzstrafbereich

Das Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 stellt nun auch Schein- und Deckungsrechnungen ausdrücklich unter Strafe.

Auch redliche Unternehmen müssen Rechnungen sorgfältig prüfen, da bei Verwendung unrichtiger Belege Geldstrafen bis zu EUR 100.000 drohen – selbst bei bloßer Mitwirkung an einer Verschleierungshandlung.

Belegfälschung

Belege wie Rechnungen oder Lohnabrechnungen gelten als falsch, verfälscht oder unrichtig, wenn sie täuschen oder den tatsächlichen Sachverhalt verschleiern („Lugurkunde“). Auch deren Weitergabe kann strafbar sein. Unternehmen müssen daher sicherstellen, dass verwendete Belege inhaltlich richtig und formal ordnungsgemäß ausgestellt sind.

Vorsorgemaßnahmen

Auch die vorsätzliche Verwendung unrichtiger Belege ist strafbar. Unternehmer sollten daher Rechnungen sowie Geschäftspartner sorgfältig prüfen – insbesondere im Hinblick auf Scheinrechnungen und Kick-Back-Zahlungen. Die Liste der Scheinunternehmer des BMF ist ein wesentliches Hilfsmittel zur Vermeidung finanzstrafrechtlicher Risiken.

Umsatzsteuerliche Aspekte

Auch Rechnungsempfänger haften für die inhaltliche Richtigkeit von Rechnungen. Wird Umsatzsteuer fälschlich ausgewiesen (z. B. bei Reverse-Charge-Sachverhalten), ist kein Vorsteuerabzug zulässig. Wer diesen dennoch geltend macht, riskiert bei Vorsatz eine Finanzordnungswidrigkeit wegen Verwendung unrichtiger Belege.

Fazit:
Die neue Finanzordnungswidrigkeit erfasst bereits die bloße Verbuchung unrichtiger Rechnungen. Unternehmen sollten daher interne Prüfmechanismen etablieren, um die formale und inhaltliche Richtigkeit aller Belege sicherzustellen. So lassen sich finanzstrafrechtliche Risiken wirksam minimieren – schon im Vorfeld möglicher strafbarer Handlungen.

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