Verpflegungsmehraufwendungen bei eintägiger Dienstreise
Verpflegungsmehraufwendungen bei eintägiger Dienstreise
Tagesgelder können bei ausschließlich beruflichen Reisen als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn die Reise mindestens 25 Kilometer vom Tätigkeitsmittelpunkt wegführt, im Inland länger als drei Stunden dauert und am Ziel kein weiterer Tätigkeitsmittelpunkt entsteht. Bei teilweisem Arbeitgeberersatz kann die Differenz abzugsfähig sein; eine Übernachtung ist nicht zwingend.
Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG)
Regelmäßige Fahrten zu bereits betreuten Unternehmen erkannte das BFG nicht als Dienstreisen an, weil dort weitere Tätigkeitsmittelpunkte entstanden und vergünstigte Verpflegung verfügbar war. Die 43 Reisen zur Geschäftsanbahnung qualifizierte es hingegen als echte Dienstreisen und ließ die Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten zu. Die ordentliche Revision wurde zugelassen.
Tipp
Bei eintägigen Reisen sollten Ziel, Dauer und beruflicher Anlass zeitnah dokumentiert werden. Für regelmäßige Fahrten zu bereits betreuten Einsatzorten ist gesondert zu prüfen, ob noch ein Anspruch auf Tagesgelder besteht.
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