ECA-Monat

Verpflegungs­mehr­aufwendungen bei eintägiger Dienstreise

Das Bundesfinanzgericht erkennt Verpflegungsmehraufwendungen auch bei bestimmten eintägigen Dienstreisen als Werbungskosten an. Entscheidend sind die berufliche Veranlassung, Entfernung und Dauer der Reise sowie die Frage, ob am Ziel ein weiterer Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit entsteht.

Verpflegungsmehraufwendungen bei eintägiger Dienstreise

Tagesgelder können bei ausschließlich beruflichen Reisen als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn die Reise mindestens 25 Kilometer vom Tätigkeitsmittelpunkt wegführt, im Inland länger als drei Stunden dauert und am Ziel kein weiterer Tätigkeitsmittelpunkt entsteht. Bei teilweisem Arbeitgeberersatz kann die Differenz abzugsfähig sein; eine Übernachtung ist nicht zwingend.

Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG)

Regelmäßige Fahrten zu bereits betreuten Unternehmen erkannte das BFG nicht als Dienstreisen an, weil dort weitere Tätigkeitsmittelpunkte entstanden und vergünstigte Verpflegung verfügbar war. Die 43 Reisen zur Geschäftsanbahnung qualifizierte es hingegen als echte Dienstreisen und ließ die Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten zu. Die ordentliche Revision wurde zugelassen.

Tipp

Bei eintägigen Reisen sollten Ziel, Dauer und beruflicher Anlass zeitnah dokumentiert werden. Für regelmäßige Fahrten zu bereits betreuten Einsatzorten ist gesondert zu prüfen, ob noch ein Anspruch auf Tagesgelder besteht.

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