Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Zuschüssen
Eine Gesellschaft erbrachte öffentliche Personenverkehrsdienste, vergütet durch Fahrkartenpreise der Gebietskörperschaft. Weil Ticketerlöse nicht kostendeckend waren, zahlte die Körperschaft pauschal zur Verlustabdeckung. Streitpunkt: Zuschuss als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt oder bloßer Kostendeckungsbeitrag. Das Finanzamt sah ihn als Teil der Bemessungsgrundlage; der EuGH klärte.
Ausgleichzahlung ist kein Teil der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage
Der EuGH qualifiziert die pauschale Ausgleichszahlung einer Gebietskörperschaft zur Verlustabdeckung nicht als Teil der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage. Entscheidend: keine Kopplung an den Fahrscheinpreis, kein unmittelbarer Einfluss auf die Preisgestaltung und keine Zahlung für eine konkrete Leistung an einzelne Kunden. Eine bloß indirekte Preisbeeinflussung genügt nicht.
Die Verwaltungsmeinung in Österreich
Das EuGH-Urteil bestätigt die österreichische Verwaltungspraxis: Subventionen sind umsatzsteuerlich danach zu prüfen, ob sie Entgelt für eine Leistung an den Zuschussgeber, zusätzliches Entgelt für eine Leistung an Dritte (unechter Zuschuss) oder mangels Entgeltcharakter echter Zuschuss sind. Kein Entgelt liegt typischerweise bei Anschaffungs-, Kostendeckungs-, Bedarfs- oder Gemeinwohlzuschüssen vor.
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