ECA-Monat

Umsatzsteuer bei Unter­ver­mietung

Anfrage an das Finanzministerium zur Umsatzsteuerbefreiung und Untermietverhältnissen

Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer hat das Finanzministerium zur Umsatzsteuerbefreiung und Untermietverhältnissen angefragt. Laut Umsatzsteuergesetz kann auf die Steuerbefreiung verzichtet werden, wenn das Grundstück fast ausschließlich für vorsteuerabzugsfähige Umsätze genutzt wird. Dies betrifft Mietverhältnisse ab 1.9.2012.

Sachverhalt

Eigentümer E vermietete vor 2012 Wohnungen an Mieter M, der an UM weitervermietete. Nach 2012 verkauft E an K. Fraglich ist, ob dies ein neues Mietverhältnis zwischen K und M schafft und wie die Vorsteuerabzugsfähigkeit zwischen M und UM bzw. UM's Tätigkeiten zu beurteilen sind..

Beantwortung durch das Finanzministerium

Laut Finanzministerium begründet ein Wechsel auf Mieter- oder Vermieterseite umsatzsteuerlich ein neues Mietverhältnis. Nutzungsverhältnisse des Untermieters wirken auf alle Mietverhältnisse durch. Bei "Altfällen" vor 2012 bleibt die Optionsmöglichkeit zur Steuerpflicht bestehen, solange keine Partei wechselt. Auch K kann die Option nutzen.

Fazit:

Laut BMF kann der Hauptmieter nach einem Wechsel oder bei einem neuen Untermietverhältnis nur zur Steuerpflicht optieren, wenn der Untermieter die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Fehlt die Vorsteuerabzugsberechtigung des Hauptmieters, entfällt auch die Optionsmöglichkeit des Eigentümers.

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