ECA-Monat

Umsatzgrenze für Kleinunternehmer

Mit 1.1.2025 wurde die Umsatzgrenze von 35.000 auf 55.000 Euro brutto pro Jahr angehoben.

Entscheidend ist nicht der Zahlungseingang, sondern der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Bei Überschreitung entfällt die Steuerbefreiung ab dem Folgejahr. Bis dahin bleibt die Regelung aufrecht, solange die 10%-Toleranz nicht überschritten wird.

Keine rückwirkende Besteuerung

Seit 1.1.2025 entfällt die Steuerbefreiung erst ab Überschreiten der Umsatzgrenze um mehr als 10 %. Eine rückwirkende Besteuerung für das gesamte Jahr ist nicht mehr vorgesehen. Dadurch sinkt der administrative Aufwand im Übergangsjahr, im Folgejahr tritt jedoch sofort Umsatzsteuerpflicht ab dem ersten Umsatz ein.

Zeitpunkt der Leistungserbringung

Für die Prüfung der Kleinunternehmergrenze ist nicht der Zufluss entscheidend, sondern ausschließlich der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Auch bei der Ist-Besteuerung kommt es daher auf die tatsächlich ausgeführten Leistungen im jeweiligen Veranlagungszeitraum an, nicht auf die vereinnahmten Entgelte.

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