Steuerfreier Fixkostenzuschuss schließt Betriebsausgaben aus
Daher sind damit unmittelbar zusammenhängende Betriebsausgaben nicht abzugsfähig. Strittig war, in welchem Ausmaß Ausgaben zu kürzen sind, wenn steuerfreie Zuschüsse gewährt wurden. Grundsätzlich gilt ein Abzugsverbot für Ausgaben im wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen.
Verwaltungsgerichtshof bestätigt
Der VwGH bestätigte: Steuerfreie Förderungen begründen ein Abzugsverbot für damit unmittelbar verbundene Ausgaben. Bei Fixkostenzuschüssen besteht ein klarer, objektiver Zusammenhang zwischen den steuerfreien Einnahmen und den gedeckten Aufwendungen. Einnahmen und Ausgaben dürfen steuerlich nicht doppelt berücksichtigt werden – weder begünstigt noch abgezogen.
Fazit:
Der Gesetzgeber beabsichtigt, dass nur nicht ersetzte Betriebsausgaben steuerlich absetzbar sind. Betriebsausgaben sind daher im Ausmaß der erhaltenen Zuschüsse zu kürzen. Eine Ausnahme gilt für den Unternehmerlohn, der trotz Fixkostenzuschuss steuerlich berücksichtigt werden darf, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
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