Selbstständigkeit oder Dienstverhältnis?
Der VwGH entschied über einen Bergwanderführer, der eigenständig arbeitete, nicht weisungsgebunden war und eigene Arbeitsmittel nutzte. Dies spricht für Selbständigkeit, da wesentliche Merkmale eines Dienstverhältnisses fehlten.
Dienstnehmer des Vereins?
Die ÖGK stufte den Bergführer als Dienstnehmer ein, das BVwG verneinte jedoch ein Dienstverhältnis. Der VwGH betonte, dass eigene Arbeitsmittel für Selbständigkeit sprechen, während deren Bereitstellung auf ein Dienstverhältnis hindeutet. Entscheidend ist jedoch das Gesamtbild der Tätigkeit, einschließlich Weisungsgebundenheit und wirtschaftlichem Risiko.
Kein Nachweis über betriebliche Nutzung
Der VwGH entschied, dass eigene Betriebsmittel eine gewisse wirtschaftliche Bedeutung haben müssen, um für Selbständigkeit zu sprechen. Da der Bergführer keine ausreichend wertvollen und überwiegend betrieblich genutzten Arbeitsmittel nachweisen konnte, wurde er als Dienstnehmer eingestuft.
Hinweis:
Der VwGH betont die Bedeutung der Arbeitsmittel bei der Einstufung eines Beschäftigungsverhältnisses. Eine gründliche Dokumentation aller relevanten Umstände ist essenziell, um Selbständigkeit oder Dienstverhältnis nachweisen zu können. Wir empfehlen eine frühzeitige Beratung, um rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden.
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