Photovoltaikerlass des Finanzministeriums
Diese Zusammenschlüsse dienen der gemeinsamen Produktion, Speicherung und Nutzung von Energie. Man unterscheidet zwischen Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG) und Bürgerenergiegemeinschaften (BEG), die sich in Netzebenen, Energiearten und zulässigen Quellen unterscheiden.
Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften
EEG sind die in der Praxis häufigste Form. Sie werden meist als Verein oder Genossenschaft gegründet und unterliegen der Körperschaftsteuer – allerdings ohne Mindestkörperschaftsteuer bei Verlusten. Die Steuerbefreiung für Einspeisungen bis 12.500 kWh pro Jahr gilt nur für natürliche Personen, nicht aber für Körperschaften.
Grenze von 12.500 kWh
Natürliche Personen können die Steuerbefreiung bis zur Grenze von 12.500 kWh beanspruchen – unabhängig davon, ob sie in eine EEG oder direkt ins öffentliche Netz einspeisen. Wird diese Grenze überschritten, gilt eine anteilige Befreiung. Überschüssiger Strom wird häufig der EEG oder dem öffentlichen Netz zur Verfügung gestellt.
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