Pendlerpauschale bei mehreren Arbeitsstätten
Das Bundesfinanzgericht stellt klar, dass einem Steuerpflichtigen im Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zusteht. Bei mehreren Arbeitsstätten wird der Betrag begrenzt und zusätzliche Wegstrecken nur berücksichtigt, wenn sie nicht bereits durch das volle Pendlerpauschale abgegolten sind.
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