ECA-Monat

Neue Umsatz­steuer­liche Klein­unter­nehmer­befreiung

Neuerungen bei der Klein­unter­nehmer­befreiung ab 1.1.2025

Ab dem 1.1.2025 wird die Kleinunternehmerbefreiung in der Umsatzsteuer neu geregelt. Sie gilt nun auch für Unternehmen aus anderen EU-Mitgliedstaaten. Die Umsatzgrenze wird als Bruttogrenze definiert und soll auf EUR 55.000,00 angehoben werden. Zusätzlich werden die Umsätze des Vorjahres berücksichtigt.

Überschreiten der Umsatzgrenze

Ab dem 1.1.2025 entfällt die Umsatzsteuerbefreiung erst ab dem Umsatz, der die Grenze überschreitet. Die vorherigen Umsätze bleiben steuerfrei. Eine neue Toleranzgrenze von 10 % gilt: Wird diese nicht überschritten, bleibt die Steuerbefreiung bis zum Jahresende bestehen, danach folgt die Steuerpflicht.

Keine Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer aus Drittstaaten

Ab dem 1.1.2025 können auch Unternehmer aus anderen EU-Staaten die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer nutzen, nicht jedoch Drittstaaten. Der unionsweite Umsatz darf EUR 100.000,00 nicht überschreiten. Die Befreiung muss im Sitzstaat des Unternehmens beantragt werden und erfordert bestimmte Voraussetzungen.

Hinweis:

Die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung führt zum Verlust des Vorsteuerabzugs und sollte daher gut überlegt sein. Wir unterstützen Sie gerne bei der Entscheidung und berechnen die Auswirkungen für Sie.

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