Neue Regelungen für freie Dienstnehmer
Kündigungsfristen/-termine, Kollektivvertrags-Einbeziehung und erweiterte Dienstzettel-Pflichten.
Kündigungsfristen und Kündigungstermine
Seit 1.1.2026 sind Kündigungsfristen und -termine auch bei freien Dienstverträgen gesetzlich geregelt. In den ersten zwei Jahren gilt mindestens vier Wochen, danach sechs Wochen. Ohne günstigere Vereinbarung ist die Kündigung zum 15. oder Monatsende möglich. Ein Probemonat ist zulässig, mit jederzeitiger Beendigung. Regeln gelten für neue Verträge und für alte ohne Kündigungsvereinbarung.
Kollektivvertrag für freie Dienstnehmer
Ab 2026 können aufgrund einer Änderung im Arbeitsverfassungsgesetz für freie Dienstnehmer Kollektivverträge abgeschlossen oder sie in bestehende Kollektivverträge einbezogen werden. Eine Verpflichtung dazu besteht nicht. Unverändert gelten Betriebsvereinbarungen für freie Dienstnehmer nicht. Ebenso sind Arbeitszeitgesetz und Urlaubsgesetz weiterhin nicht anwendbar.
Zusätzliche Pflichtangaben im Dienstzettel
Dienstgeber freier Dienstnehmer müssen weiterhin einen Dienstzettel ausstellen. Seit 1.1.2026 sind zusätzliche Pflichtangaben erforderlich: anwendbarer Kollektivvertrag, Satzung oder Mindestlohntarif sowie der Ort im Betrieb, an dem diese Regelungen eingesehen werden können. Beachten Sie beim Abschluss neuer freier Dienstverträge auch die neuen gesetzlichen Kündigungsfristen und Kündigungstermine.
Für zusätzliche Fragen zu den aktuellen Wirtschafts- und Steuernews stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Weitere News zum Wirtschafts- und Steuerrecht finden Sie im aktuellen ECA Monat.