Neue Abgabenhinterziehung: Geltendmachung von Verlusten
Bereits unrechtmäßig erklärte Verluste sind für nach dem 1.1.2026 eingereichte Steuererklärungen strafbar. Die Strafbarkeit tritt mit Bescheidbekanntgabe ein, auch ohne tatsächliche Abgabenverkürzung. Die Regelung gilt für alle Veranlagungsjahre bei später Einreichung und erfasst auch grob fahrlässige Fälle ab sofort im Finanzstrafrecht.
Geldstrafe bis zum Doppelten des verkürzten Betrages
Der Strafrahmen entspricht jenem der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung beziehungsweise grob fahrlässigen Abgabenverkürzung. Maßgeblich ist nun nicht eine tatsächliche Abgabenverkürzung, sondern der zu Unrecht erklärte Verlust. Die darauf entfallende fiktive Steuer wird bei natürlichen Personen nach dem Tarif, bei Körperschaften nach dem Körperschaftsteuersatz berechnet und als Strafmaß herangezogen.
Noch zu klären: Doppelbestrafung bei späterer Verwertung der Verluste?
Die neue Strafbarkeit unrechtmäßig geltend gemachter Verluste wirft Folgefragen auf: Werden solche Verluste später mit Gewinnen verrechnet, könnte zusätzlich eine Abgabenverkürzung vorliegen. Eine doppelte Bestrafung erscheint jedoch verfassungsrechtlich problematisch. Ob Gesetzgeber oder Rechtsprechung diese Frage klären, bleibt vorerst offen und wird künftig für die Praxis besonders bedeutsam sein.
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