ECA-Monat

Neu geregelter Verkürzungs­zuschlag

Der Verkürzungszuschlag kann bei festgestellten Abgabennachforderungen ein Finanzstrafverfahren vermeiden. Durch das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 wurde sein Anwendungsbereich erweitert. Entscheidend sind Höhe der Nachforderungen, fristgerechte Zahlung, mögliche Ausschlussgründe und die daraus resultierende Straffreiheit.

Neu geregelter Verkürzungszuschlag

Werden bei einer Prüfungsmaßnahme Abgabennachzahlungen festgestellt und besteht Verdacht auf ein Finanzvergehen, kann statt eines Finanzstrafverfahrens ein pauschaler Verkürzungszuschlag festgesetzt werden. Bei fristgerechter vollständiger Zahlung wirkt er strafbefreiend. Das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 hat den Anwendungsbereich erweitert.

Nachforderungen von höchstens EUR 100.000,00

Eine Festsetzung ist möglich, wenn Nachforderungen je Veranlagungszeitraum insgesamt EUR 33.000,00 und insgesamt EUR 100.000,00 nicht übersteigen. Zuschlag und Nachforderungen sind grundsätzlich binnen eines Monats zu entrichten. Für Nachforderungen kann die Frist durch Zahlungserleichterungen auf höchstens sechs Monate verlängert werden, nicht jedoch für den Zuschlag.

Einvernehmen mit der Finanzstrafbehörde

Bis EUR 50.000,00 Nachforderungen beträgt der Zuschlag 10 %, darüber einheitlich 15 % der gesamten Nachforderung. Bei Mehrergebnissen über EUR 100.000,00 ist vor Maßnahmen nach dem FinStrG das Einvernehmen mit der Finanzstrafbehörde herzustellen. Ausschlussgründe bestehen etwa bei anhängigem Finanzstrafverfahren, Selbstanzeige oder erforderlicher Bestrafung zur Verhinderung weiterer Finanzvergehen.

Straffreiheit für Finanzvergehen

Werden Verkürzungszuschlag und zugrunde liegende Nachforderungen vollständig mit schuldbefreiender Wirkung entrichtet, tritt Straffreiheit für die damit zusammenhängenden Finanzvergehen ein. Werden die Nachforderungen später, etwa nach einem Rechtsmittelverfahren, herabgesetzt, ist auch der Verkürzungszuschlag von Amts wegen rückwirkend entsprechend zu vermindern.

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