ECA-Monat

Negative Kapitaleinkünfte im außer­betrieblichen Bereich weder ausgleichs- noch vortragsfähig

Das BFG entschied, dass Verluste aus privaten Investitionen, wie Aktienverkäufen, nicht mit anderen Einkünften verrechnet oder vorgetragen werden können.

Auch als außergewöhnliche Belastung sind sie nicht absetzbar, selbst wenn sie durch Bilanzfälschungen verursacht wurden. Negative Kapitaleinkünfte bleiben somit steuerlich unberücksichtigt.

Entscheidung des BFG

Das BFG entschied, dass Verluste aus Kapitalvermögen nur mit positiven Kapitaleinkünften desselben Jahres verrechnet werden können. Ein Verlustvortrag ist ausgeschlossen, da der besondere Steuersatz dies berücksichtigt. Auch als außergewöhnliche Belastung sind solche Verluste nicht anerkannt, da es an der Zwangsläufigkeit fehlt und sie nicht auf die Allgemeinheit abgewälzt werden dürfen.

Fazit:
Negative Kapitaleinkünfte aus privaten Investments können weder mit anderen Einkünften verrechnet noch vorgetragen oder als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.

Für weitere Fragen zu den Änderungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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