Liebhaberei bei vorzeitig beendeter Vermietung
Bei vorzeitiger Beendigung kann Liebhaberei vermieden werden, wenn nachweisbar ist, dass die Aufgabe der Tätigkeit nicht von Anfang an beabsichtigt war.
Sachverhalt
Ein beschränkt Steuerpflichtiger konnte Verluste aus Vermietung nicht absetzen. Das BFG bestätigte die Liebhabereibeurteilung: Die vorzeitige Beendigung, fehlende Nachweise für eine langfristige Vermietungsabsicht und eine unrealistische Prognose deuteten auf Liebhaberei hin. Persönliche Motive sprachen gegen eine ertragsorientierte Tätigkeit von Beginn an.
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH)
Der VwGH hob die BFG-Entscheidung auf: Eine ungeplante Beendigung der Vermietung kann auch ohne außergewöhnliche Umstände glaubhaft gemacht werden. Die unzureichende Sachverhaltsdarstellung des BFG sowie Indizien wie eine Kreditsanierung und ein geplanter Gesamtüberschuss sprachen für eine ernsthafte Gewinnerzielungsabsicht.
Hinweis:
Die Entscheidung zeigt: Eine vorzeitige Beendigung der Vermietung begründet nicht automatisch Liebhaberei. Entscheidend sind eine realistische, dokumentierte Planrechnung und der Nachweis der ursprünglichen Überschusserzielungsabsicht. Änderungen der Verhältnisse müssen nachvollziehbar sein, um die steuerliche Anerkennung der Vermietungstätigkeit zu sichern.
Für zusätzliche Fragen zu den aktuellen Wirtschafts- und Steuernews stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Weitere News zum Wirtschafts- und Steuerrecht finden Sie im aktuellen ECA Monat.