Kommunalsteuerpflicht für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer
Auch bei werkvertraglicher Abrechnung über ein Einzelunternehmen bleibt ein wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer kommunalsteuerpflichtig, wenn er organisatorisch in die GmbH eingegliedert ist. Die bloße Auslagerung der Tätigkeit ändert nichts an der Steuerpflicht, selbst bei unternehmerischer Struktur des Einzelunternehmens.
Unternehmerwagnis
Das BFG verneinte ein Unternehmerwagnis bei erfolgsabhängiger Vergütung ohne Risiko eines negativen Deckungsbeitrags. Vertragsbedingungen waren durch den mehrheitlich beteiligten Geschäftsführer jederzeit änderbar. Pauschale Betriebsausgaben mindern die Kommunalsteuer-Bemessungsgrundlage nicht – nur eigene Personalkosten wären abzugsfähig, im konkreten Fall fehlten jedoch Mitarbeiter.
Fazit:
Laut ständiger VwGH-Rechtsprechung ist für die Kommunalsteuer die tatsächliche Eingliederung in den Betrieb maßgeblich, nicht die Vertragsform. Die Zwischenschaltung eines Einzelunternehmens ändert daran nichts. Eine Auslagerung von Geschäftsführerleistungen auf ein Einzelunternehmen verhindert die Kommunalsteuerpflicht der GmbH nicht.
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