Kilometergeld und Fahrtenbuch
Liegt die betriebliche Nutzung unter 50 %, zählt das Fahrzeug zum Privatvermögen; betriebliche Fahrten können dann mittels Kilometergeld geltend gemacht werden. Voraussetzung ist insbesondere ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch als Nachweis.
Kilometergeld: Höhe und steuerliche Begrenzung
Seit 1.1.2025 beträgt das amtliche Kilometergeld EUR 0,50 je betrieblichem Kilometer und deckt sämtliche Kfz-Kosten ab, etwa AfA, Treibstoff, Reparaturen, Versicherungen und Gebühren. Steuerlich begünstigt sind maximal 30.000 km jährlich. Darüber hinaus können bei unter 50 % betrieblicher Nutzung die tatsächlichen anteiligen Kosten dann statt des Kilometergeldes angesetzt werden.
Nachweis durch Fahrtenbuch
Der betriebliche Nutzungsnachweis eines Fahrzeugs ist durch Fahrtenbuch oder gleichwertige Aufzeichnungen zu führen. Erforderlich sind insbesondere Datum, Kilometerstand, betriebliche Tageskilometer, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Fahrtzweck. Elektronische Fahrtenbücher sind nur bei Unveränderbarkeit zulässig; Excel-Dateien nicht. Auch bei Drittfahrzeugen ist ein Fahrtenbuch möglich. Angaben müssen eine verlässliche steuerliche Beurteilung der Nutzung ermöglichen.
Zuordnung des Fahrzeugs zum Betriebsvermögen
Bei überwiegend betrieblicher Nutzung sind die tatsächlichen Kfz-Kosten steuerlich abzugsfähig, jedoch um den Privatanteil zu kürzen. Der Nutzungsnachweis erfolgt regelmäßig durch ein Fahrtenbuch. Eine sorgfältige Dokumentation ist insgesamt entscheidend, um Fahrtkosten korrekt geltend zu machen – sei es über Kilometergeld oder über tatsächliche Kosten mit Privatanteil.
Für zusätzliche Fragen zu den aktuellen Wirtschafts- und Steuernews stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Weitere News zum Wirtschafts- und Steuerrecht finden Sie im aktuellen ECA Monat.