Keine Umsatzsteuerpflicht bei Ausbildungskostenrückersatz
Bisher galt dieser als steuerpflichtig. Arbeitgeber müssen dem Arbeitnehmer somit keine Umsatzsteuer mehr in Rechnung stellen, sofern eine entsprechende Rückersatzvereinbarung vorliegt.
Nicht steuerbarer und somit echter Schadenersatz
Das BMF sieht im Ausbildungskostenrückersatz bei Arbeitnehmerkündigung keinen Leistungsaustausch, sondern echten Schadenersatz. Damit entfällt die Umsatzsteuerpflicht auch für nicht vorsteuerabzugsberechtigte Arbeitgeber wie Ärzte. Eine Doppelbesteuerung liegt nicht vor, da kein steuerbarer Umsatz gegeben ist.
Hinweis:
Das BMF vertritt in seiner Anfragebeantwortung eine überraschende, von der bisherigen Rechtsprechung abweichende Ansicht. Diese ist rechtlich nicht bindend, sondern spiegelt lediglich die Meinung der Finanzverwaltung wider. Ob das Bundesfinanzgericht diese Auffassung bestätigt, ist derzeit noch offen.
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