Kauf- und Geschenkgutscheine
Über drei Jahre alte Geschenkgutscheine dürfen bei geringer Einlösungsquote nicht mehr mit dem vollen Nominalwert passiviert werden. Rückstellungen für nicht eingelöste Bonuspunkte eines Kundenprogramms erkannte die Finanzverwaltung mangels ausreichender Voraussetzungen steuerlich nicht an. Bundesfinanzgericht bestätigte Finanzamt
Das Bundesfinanzgericht bestätigte die Sicht des Finanzamts:
Rückstellungen sind nur zulässig, wenn konkrete Umstände eine ernsthaft zu erwartende Verbindlichkeit oder einen Verlust belegen. Steuerlich sind Verbindlichkeitsrückstellungen nur dann anzuerkennen, wenn die ungewisse Verbindlichkeit wirtschaftlich dem bereits abgelaufenen Wirtschaftsjahr zuzuordnen ist.
Fazit
Im vorliegenden Fall fehlte die erforderliche wirtschaftliche Verknüpfung mit dem abgelaufenen Wirtschaftsjahr. Die spätere Preisminderung durch eingelöste Bonuspunkte wurde wirtschaftlich erst im Folgejahr verursacht. Daher war die Bildung einer Rückstellung bereits im Jahr der Ausgabe der Bonuspunkte steuerlich nicht zulässig und bilanziell nicht gerechtfertigt.
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