Haftung eines ehemaligen Geschäftsführers
Entscheidend ist nicht die spätere bescheidmäßige Festsetzung, sondern ob während der Funktionsperiode abgabenrechtliche Pflichten schuldhaft verletzt wurden. Dazu zählen insbesondere Offenlegungs-, Wahrheits-, Erklärungs-, Buchführungs- und Entrichtungspflichten. Bei Uneinbringlichkeit der Abgabe kann die Haftung auch Jahre später entstehen.
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