ECA-Monat

Haftung eines ehe­maligen Geschäfts­führers

Ein ehemaliger Geschäftsführer kann auch nach seinem Ausscheiden für Abgabenschulden haften.

Entscheidend ist nicht die spätere bescheidmäßige Festsetzung, sondern ob während der Funktionsperiode abgabenrechtliche Pflichten schuldhaft verletzt wurden. Dazu zählen insbesondere Offenlegungs-, Wahrheits-, Erklärungs-, Buchführungs- und Entrichtungspflichten. Bei Uneinbringlichkeit der Abgabe kann die Haftung auch Jahre später entstehen.

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