ECA-Monat

Grundstücks­über­lassung zur Errichtung einer Windkraftanlage

Die Überlassung von Grund­stücks­flächen für das Aufstellen von Windrädern führt zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Land- und Forstwirte können für diese Einkünfte Pauschalierungsregelungen nicht anwenden.

Grundstücks­über­lassung bei Land- und Forst­wirtschaft

Die Nutzungsüberlassung von Teilen eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks gilt als Betriebsteilung, wenn vorübergehend oder der Hauptzweck des Betriebs weiterhin erfüllt wird. Über fünf Jahre hinaus wird dies als Entnahme aus dem Betrieb betrachtet.

Entscheidung des BFG
Richtig, wenn die landwirtschaftliche Nutzung eines überlassenen Grundstücks dauerhaft unmöglich ist, wie z.B. durch ein Betonfundament, wird das Grundstück nicht mehr dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zugerechnet. Die Einnahmen daraus fallen dann nicht unter Land- und Forstwirtschaft, sondern unter Vermietung und Verpachtung. Dies gilt auch, wenn andere Zwecke nur von untergeordneter Bedeutung sind.

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