Grundstücksüberlassung zur Errichtung einer Windkraftanlage
Grundstücksüberlassung bei Land- und Forstwirtschaft
Die Nutzungsüberlassung von Teilen eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks gilt als Betriebsteilung, wenn vorübergehend oder der Hauptzweck des Betriebs weiterhin erfüllt wird. Über fünf Jahre hinaus wird dies als Entnahme aus dem Betrieb betrachtet.
Entscheidung des BFG
Richtig, wenn die landwirtschaftliche Nutzung eines überlassenen Grundstücks dauerhaft unmöglich ist, wie z.B. durch ein Betonfundament, wird das Grundstück nicht mehr dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zugerechnet. Die Einnahmen daraus fallen dann nicht unter Land- und Forstwirtschaft, sondern unter Vermietung und Verpachtung. Dies gilt auch, wenn andere Zwecke nur von untergeordneter Bedeutung sind.
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