GrESt-Bemessungsgrundlage bei Erwerb einer Wohnung
Bewegliche Einrichtungsgegenstände zählen grundsätzlich nicht zur GrESt-Bemessungsgrundlage. Anders kann es bei fest mit dem Gebäude verbundenen Gegenständen wie Einbauküchen oder eingebauten Geräten sein. Daher sollte der Kaufvertrag Kaufpreisanteile nachvollziehbar und realistisch aufteilen.
Einbauküche Zugehör des Grundstücks?
Die GrESt bemisst sich beim Liegenschaftskauf grundsätzlich nach der Gegenleistung, meist dem Kaufpreis. Bei gemeinsam verkauften unbeweglichen und beweglichen Sachen ist entscheidend, welcher Anteil auf Grundstück samt Zugehör entfällt. Im Anlassfall war zu klären, ob eine Einbauküche Grundstückszubehör oder selbständige bewegliche Sache ist.
Kücheneinrichtung teilt rechtliches Schicksal der Wohnung
Eine Einbauküche kann grunderwerbsteuerlich als Zugehör der Wohnung gelten. Entscheidend ist die Verkehrsauffassung, nicht die theoretische Abbaubarkeit. Dient die Küche der fortdauernden Nutzung der Wohnung und ist sie räumlich angepasst, teilt sie das rechtliche Schicksal der Immobilie. Der Kaufpreisanteil unterliegt dann der GrESt.
Hinweis
Ob mitverkaufte Gegenstände als Zubehör oder bewegliches Inventar gelten, ist oft einzelfallabhängig. Vor Berechnung der Grunderwerbsteuer sollte der Kaufvertrag daher sorgfältig geprüft werden.
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