ECA-Monat

Fragestellungen bei Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften

Das Finanzministerium beantwortete am 3.11.2023 steuerliche Fragen zu Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften. Mitglieder teilen und verkaufen gemeinsam erzeugte Energie aus erneuerbaren Quellen, wie Photovoltaikanlagen.

Einkommensteuer
EEG-Teilnehmer, ob Überschuss- oder Volleinspeiser, liefern wirtschaftlich betrachtet Energie an die EEG. Bei natürlichen Personen sind Einkünfte aus der Lieferung bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie von der Einkommensteuer befreit, unter Berücksichtigung der Engpass- und Anschlussleistung.

Umsatzsteuer
Die EEG ist der Umsatzsteuerschuldner für von Privatpersonen gelieferte Energie, nicht die individuellen Mitglieder oder Gesellschafter. In wirtschaftlicher Hinsicht erfolgt eine Lieferung an die EEG, die als Wiederverkäufer gilt und gemäß Reverse-Charge-Verfahren die Umsatzsteuer schuldet.

Elektrizitätsabgabe
Selbst verbrauchte elektrische Energie ist von der Elektrizitätsabgabe befreit, wenn sie nicht ins Netz eingespeist wird. Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften müssen gesetzliche Aufzeichnungspflichten erfüllen, wobei Volleinspeiser weniger Pflichten haben als Überschusseinspeiser, es sei denn, die Aufzeichnungen der EEG erstrecken sich auf selbstverbrauchte oder an EVUs gelieferte Mengen.

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