ECA-Monat

Finanzreserve von Vereinen

Gemeinnützige und mildtätige Vereine dürfen Finanzreserven bilden, müssen diese aber steuerlich begründen können.

Eine Reserve in Höhe des durchschnittlichen Jahresbedarfs ist grundsätzlich zulässig. Höhere Ansparungen sollten konkrete Ziele, Zeitrahmen und entsprechende Vorstands- oder Mitgliederbeschlüsse dokumentieren, um steuerliche Begünstigungen nicht zu gefährden.

KESt-Befreiungserklärung für gemeinnützige Vereine

Vereine können KESt auf Zinserträge und Dividenden durch eine digitale KESt-Befreiungserklärung bei der Bank vermeiden. Diese gilt nur für Kapitalvermögen des notwendigen Betriebsvermögens, etwa eines unentbehrlichen Hilfsbetriebs. Für den originären Vereinsbereich, wie Mitgliedsbeiträge oder Spenden, gilt sie nicht.

Tipp

Durch die KESt-Befreiungserklärung kann ein Verein Kapitaleinkünfte endgültig steuerfrei stellen. Voraussetzung ist, dass das Kapitalvermögen eindeutig einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb zugeordnet ist. Eine klare Trennung von Bankkonten und Depots zwischen Vereinsbereich und Betriebsbereich ist daher dringend empfehlenswert.

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