ECA-Monat

Ferialjob, Pflichtpraktikum & Co

Ob Schüler und Studierende in den Ferien einen Ferialjob oder ein Pflichtpraktikum absolvieren, beeinflusst Entlohnung, Sozialversicherung und arbeitsrechtliche Ansprüche. Entscheidend sind insbesondere Ausbildungszweck, Bezahlung, persönliche Abhängigkeit und die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit.

Sommerbeschäftigungen können als regulärer Ferialjob, unbezahltes Pflichtpraktikum oder entgeltliches Praktikum ausgestaltet sein. Die richtige Einordnung ist wesentlich, weil davon arbeitsrechtliche Ansprüche, Sozialversicherungspflicht und mögliche Beiträge zur betrieblichen Vorsorge abhängen.

Ferialjob

Ferialarbeiter sind Schüler oder Studierende, die während der Ferien in einem regulären Dienstverhältnis beschäftigt werden. Die Tätigkeit erfolgt entgeltlich, ist nicht Teil der Ausbildung und wird nach den Weisungen des Arbeitgebers ausgeübt.

Sie sind vor Arbeitsbeginn bei der Sozialversicherung anzumelden. Zudem bestehen Ansprüche auf kollektivvertragliche Entlohnung, Sonderzahlungen, Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Dauert das Dienstverhältnis länger als einen Monat, fallen Beiträge zur betrieblichen Vorsorge an.

Pflichtpraktikum

Ein unbezahltes Pflichtpraktikum dient ausschließlich Ausbildungszwecken und ist im Lehr- oder Studienplan vorgeschrieben. Werden keine Geld- oder Sachbezüge gewährt und besteht keine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit, ist keine Anmeldung zur Sozialversicherung erforderlich. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz bleibt bestehen.

Erhalten Pflichtpraktikanten Taschengeld oder andere Geld- beziehungsweise Sachleistungen, besteht Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht. Bei einer Dauer von mehr als einem Monat fallen auch Beiträge zur betrieblichen Vorsorge an.

Besteht ein Anspruch auf kollektivvertragliche Entlohnung, liegt regelmäßig ein normales Dienstverhältnis vor.

Praktika als Dienstverhältnis

Im Hotel- und Gastgewerbe sowie grundsätzlich auch in der Land- und Forstwirtschaft werden Praktika meist als Dienstverhältnis durchgeführt. Sie sind daher entsprechend den kollektivvertraglichen Bestimmungen zu entlohnen.

Fazit

Vor Beginn eines Sommerjobs oder Praktikums sollte die konkrete Beschäftigungsform sorgfältig geprüft werden. Davon hängen insbesondere die Entlohnung, die Anmeldung zur Sozialversicherung, Beiträge zur betrieblichen Vorsorge und die arbeitsrechtlichen Ansprüche ab.

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