Feiertagsarbeitsentgelt und Überstundenzuschläge
Feiertagsarbeitsentgelt ist wieder bis EUR 400 monatlich steuerfrei. Überstundenzuschläge bleiben für die ersten 15 Überstunden pro Monat steuerfrei, jedoch nur bis zu EUR 170 je Arbeitnehmer und Monat. Damit soll Mehrarbeit finanziell attraktiver werden.
Feiertagsarbeitsentgelt
Arbeit an Feiertagen begründet Anspruch auf Feiertagsarbeitsentgelt. Nach einer BFG-Entscheidung war es seit 1.1.2025 steuerpflichtig, was zu Nettolohnverlusten führte. Seit 1.1.2026 ist die Steuerfreiheit gesetzlich klargestellt und rückwirkend verankert: Gemeinsam mit begünstigten SEG-Zulagen sowie Sonn-, Feiertags-, Nacht- und Überstundenzuschlägen bleiben insgesamt bis EUR 400 monatlich steuerfrei für Arbeitnehmer wieder ausdrücklich.
Begünstigung von Überstundenzuschlägen
Die steuerfreie Begünstigung für Überstundenzuschläge wurde erneut angepasst: 2026 sind für die ersten 15 Überstunden pro Monat Zuschläge bis insgesamt EUR 170 steuerfrei (maximal 50 % des Grundlohns). Ab 2027 gilt wieder die frühere Regelung mit EUR 120 für die ersten 10 Überstunden je Dienstnehmer monatlich, laut neuer Gesetzesänderung nun.
Hinweis zur Umsetzung
Für Jänner 2026 bis zur Kundmachung beziehungsweise Softwareanpassung ist die neue Regelung im Rahmen einer Aufrollung durch den Arbeitgeber zu berücksichtigen. Diese soll nach technischen und organisatorischen Möglichkeiten ehestmöglich, spätestens bis Ende Mai 2026, erfolgen. So profitieren Arbeitnehmer rasch. Wir unterstützen Sie bei der Umsetzung und notwendigen Systemanpassung.
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