ECA-Monat

Eckpunkte der BUAG-Novelle 2026

Die BUAG-Novelle 2026 bringt mehrere Änderungen für die Baubranche. Betroffen sind das BauID-System, grenzüberschreitende Entsendungen und Überlassungen, bestimmte Metalltechnik- und Spenglerbetriebe sowie die Schlechtwetterentschädigung. Teilweise gelten konkrete Übergangs- und Antragsfristen.

Eckpunkte der BUAG-Novelle 2026

Die BUAG-Novelle 2026 ändert mehrere Bereiche des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes. Betroffen sind insbesondere das BauID-System, die elektronische Bereithaltung von Unterlagen bei grenzüberschreitenden Einsätzen, bestimmte Metalltechnik- und Spenglerbetriebe sowie die Schlechtwetterentschädigung.

Neuordnung des BauID-Systems

Die BUAK stellt künftig allen dem BUAG unterliegenden Arbeitnehmern kostenlos eine BauID-Karte aus, auch entsandten oder überlassenen Personen sowie Arbeitnehmern mit BUAK-Anwartschaften. Für am 1. August 2026 aufrechte Arbeitsverhältnisse muss die Karte bis spätestens 30. Juni 2029 ausgestellt werden. Sie ermöglicht den Abruf wesentlicher Beschäftigungsdaten.

Elektronische Unterlagen bei grenzüberschreitender Entsendung/Überlassung von Arbeitnehmern

Bei Entsendungen oder Überlassungen nach Österreich können die nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz erforderlichen Unterlagen künftig ausschließlich elektronisch bereitgehalten werden. Dies ist in der ZKO-Meldung anzugeben. Die Neuregelung gilt für Einsätze, die nach dem 31. Dezember 2026 beginnen.

Änderungen im Bereich Metalltechnik

Metalltechnikbetriebe unterliegen grundsätzlich nicht dem BUAG; Ausnahmen gelten für bestimmte Tätigkeiten. Spenglerbetriebe können unter den vorgesehenen Voraussetzungen auf Antrag ausscheiden. Für ein Ausscheiden Ende 2026 gilt der 31. Oktober 2026, für ein Ausscheiden Ende 2027 der 31. Oktober 2027 als Antragsfrist.

Schlechtwetterentschädigung

Ab 1. November 2026 werden die bisherigen Kontingente für Winter mit 200 Stunden und Sommer mit 120 Stunden zu einem Jahreskontingent von 320 Stunden zusammengeführt. Es gilt jeweils vom 1. November bis 31. Oktober des Folgejahres. Der Gesamtanspruch bleibt gleich, kann aber flexibler genutzt werden.

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