Der faktische Geschäftsführer im Steuerrecht
Der Begriff des faktischen Geschäftsführers, durch Rechtsprechung entwickelt, bezieht sich auf Personen, die tatsächliche Entscheidungen treffen, jedoch nicht formell als Geschäftsführer eingetragen sind. Dies kann zu Problemen im Gläubigerschutz führen. Entscheidend ist ihr maßgeblicher und dauerhafter Einfluss auf die Geschäftsführung.
Jeder Fall ist individuell zu entscheiden
Die faktische Geschäftsführung erfordert, dass der offizielle Geschäftsführer größtenteils verdrängt und entscheidungsunfähig ist. Regelmäßige Weisungen allein reichen nicht aus. Jeder Fall erfordert eine individuelle Prüfung, wobei Beweisprobleme häufig auftreten. Äußeres Auftreten und interne Geschäftspraktiken sind relevante Faktoren für die Bestimmung.
Relevant in Haftungsfällen
Die faktische Geschäftsführung ist besonders relevant in Haftungsfällen wie Insolvenzen. Der faktische Geschäftsführer kann für verspätete Insolvenzanträge haften. Auch Steuerabgaben und Straftaten im Zusammenhang mit Insolvenzen sind relevant. Achten Sie auf umfassende Beratung und Planung, um Haftungsrisiken zu minimieren.
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