Begründung einer Betriebsstätte im Ausland
Maßgeblich sind insbesondere ein konkreter Einsatzort, eine ausreichend dauerhafte Präsenz sowie die operative Tätigkeit vor Ort. Auslandseinsätze sollten daher vorab steuerlich geprüft und sorgfältig dokumentiert werden.
Subunternehmer mit Sitz in Österreich
Ein österreichischer Subunternehmer war im Ausland für Bahnbau- und Instandsetzungsarbeiten tätig. Zu prüfen war, ob dadurch eine steuerliche Betriebsstätte entstand. Entscheidend sind insbesondere Einsatzort, Dauer, Verfügungsmacht und der Zusammenhang der Tätigkeiten.
Ansicht des Finanzministeriums
Entscheidend ist die Sicht des Subunternehmers. Eine Betriebsstätte setzt eine eigene feste Geschäftseinrichtung im Ausland voraus. Die bloße Verbindung zum Generalunternehmer reicht nicht. Da der Subunternehmer nur kurzfristig, punktuell und an wechselnden Bahnabschnitten tätig war, fehlte der notwendige örtliche Zusammenhang.
Zeitliche Komponente
Auch die Dauer der Tätigkeit sprach gegen eine Betriebsstätte. Mehrere unabhängige Aufträge sind grundsätzlich getrennt zu beurteilen, sofern keine künstliche Vertragsaufspaltung vorliegt. Eine Zusammenrechnung erfolgt nur, wenn die Projekte wirtschaftlich und geografisch ein zusammenhängendes Ganzes bilden.
Fazit
Die Aufträge waren voneinander unabhängig, betrafen verschiedene Streckenabschnitte und beruhten auf separaten Verträgen. Mangels geografischem Zusammenhang und ausreichender Dauerhaftigkeit wurde keine Betriebsstätte begründet. Auch ein Rahmenvertrag mit dem Generalunternehmer änderte daran nichts.
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