Aufzeichnungs- und Meldepflichten zur Freiwilligenpauschale
Freiwilligenpauschale
Gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Körperschaften (z. B. Vereine, Kirchen) können Ehrenamtlichen eine einkommensteuerfreie Freiwilligenpauschale bis zu Jahreshöchstbeträgen gewähren. Unterschieden wird zwischen klein (EUR 30/Tag, EUR 1.000/Jahr) und groß (EUR 50/Tag, EUR 3.000/Jahr) für bestimmte Tätigkeiten. Insgesamt max. EUR 3.000 jährlich.
Freiwilligenpauschalen und Reiseaufwandsentschädigungen
Begünstigte Sportvereine dürfen Sportlern, Schiedsrichtern und Betreuern steuerfreie Reiseaufwandsentschädigungen bis EUR 120 je Einsatztag bzw. EUR 720 monatlich zahlen. Parallel dazu ist eine steuerfreie Freiwilligenpauschale grundsätzlich ausgeschlossen. Ab 2026 gilt die Beurteilung monatlich: In zahlungsfreien Monaten ist anteilig ein kleines/großes Freiwilligenpauschale möglich.
Aufzeichnungs- und Meldepflichten
Begünstigte Rechtsträger müssen bei Zahlungen an Ehrenamtliche Einsatztage, Tätigkeit und Auszahlungshöhe aufzeichnen – unabhängig von Höchstbeträgen. Übersteigen Zahlungen das Freiwilligenpauschale, sind sie beim Empfänger steuerpflichtig und vom Rechtsträger per Formular E 29 bis Ende Februar des Folgejahres zu melden. Meldeverstöße können finanzstrafrechtliche Folgen haben.
Für zusätzliche Fragen zu den aktuellen Wirtschafts- und Steuernews stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Weitere News zum Wirtschafts- und Steuerrecht finden Sie im aktuellen ECA Monat.