ECA-Monat

AMS-finanzierte Bildungs­leistungen und Vorsteuern

Bildungsleistungen sind grundsätzlich umsatzsteuerbefreit.

Anbieter können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auf die Befreiung verzichten und dadurch Vorsteuerabzug geltend machen. Dafür ist nachzuweisen, dass die Steuerbefreiung Wettbewerbsverzerrungen verursachen würde. Wesentlich ist, dass die Leistungen überwiegend an Unternehmer erbracht werden; eine UID-Nummer dient als Indiz.

AMS-finanzierte Bildungsleistungen nicht umsatzsteuerbar

AMS-Beihilfen gelten nicht als Entgelt im umsatzsteuerlichen Sinn. Damit finanzierte Tätigkeiten sind daher nicht steuerbar. Steuerbefreiung und Option zur Steuerpflicht wirken für diese Vorgänge nicht. Bei der Prüfung, ob Bildungsleistungen überwiegend an Unternehmer erbracht werden, bleiben AMS-finanzierte Tätigkeiten außer Ansatz.

Information des BMF

Das Finanzministerium ändert ab dem Veranlagungsjahr 2027 seine Verwaltungspraxis zu AMS-Zuschüssen. Nicht steuerbare, durch Zuschüsse finanzierte Tätigkeiten sollen künftig den Vorsteuerabzug kürzen. Begründet wird dies damit, dass insoweit keine wirtschaftliche Tätigkeit zur nachhaltigen Einnahmenerzielung vorliegt. Betroffene Bildungsträger sollten die Auswirkungen frühzeitig prüfen.

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