AMS-finanzierte Bildungsleistungen und Vorsteuern
Bei Baurechtsverträgen stellt sich insbesondere die Frage, wie ein verbleibender Restbuchwert des abgerissenen Gebäudes steuerlich zu behandeln ist. Dazu hat der VwGH aktuell Stellung genommen.
Abschreibung des Restbuchwertes auf 15 Jahre
Ein Grundstückseigentümer ließ vor Abschluss eines Baurechtsvertrags ein bestehendes Gebäude durch den künftigen Bauberechtigten abbrechen. Den Restbuchwert wollte er über 15 Jahre als Werbungskosten absetzen. Finanzverwaltung und BFG lehnten dies ab, weil kein ausreichender Zusammenhang mit den späteren Baurechtseinkünften gesehen wurde.
Entscheidung des VwGH
Der VwGH bejahte den Veranlassungszusammenhang mit künftigen Baurechtseinkünften. War der Abbruch des Altgebäudes Voraussetzung für die Einräumung des Baurechts und die Erzielung steuerpflichtiger Bauzinseinnahmen, können die verlorenen Aufwendungen für das Altgebäude als Werbungskosten berücksichtigt werden. Entscheidend ist der wirtschaftliche Zusammenhang mit den Einnahmen.
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