Änderungen bei Ertragsteuer und ImmoESt
Das Budgetbegleitgesetz 2027–2028 enthält wesentliche Änderungen bei den Ertragsteuern und der Immobilienertragsteuer. Betroffen sind insbesondere betriebliche Investitionen, Körperschaften mit hohen Einkommen, Unternehmensgruppen sowie Eigentümer von Grundstücken des Altvermögens.
Einschränkung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2026 und vor dem 1.1.2030 beginnen, ist der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag auf Realinvestitionen beschränkt. Wertpapierinvestitionen einschließlich des Bundesschatzes sind vorübergehend nicht begünstigt. Für Wirtschaftsjahre ab 2030 können Wertpapiere wieder berücksichtigt werden.
Neuer progressiver Körperschaftsteuertarif ab 2028
Ab 2028 gilt grundsätzlich weiterhin ein Körperschaftsteuersatz von 23 %. Einkommensteile über EUR 1 Mio. werden jedoch mit 24 % besteuert. Die Regelung betrifft unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften sowie beschränkt steuerpflichtige ausländische Körperschaften.
Für beschränkt steuerpflichtige inländische Körperschaften bleibt der Steuersatz bei 23 %. Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften werden steuerbefreite Einkünfte aus Doppelbesteuerungsabkommen künftig für die Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes berücksichtigt.
Bei Unternehmensgruppen wird die Progressionsgrenze auf das gesamte veranlagte Gruppeneinkommen angewendet. Der Steuersatz von 23 % gilt daher nur für ein Gruppeneinkommen bis EUR 1 Mio., unabhängig von der Anzahl der Gruppenmitglieder.
Erhöhung der Immobilienertragsteuer
Bei Veräußerungen von Altvermögen nach dem 31.12.2026 werden die pauschalen Anschaffungskosten von 86 % auf 80 % reduziert. Dadurch erhöht sich die effektive Steuerbelastung bei Grundstücken, die vor dem 31.3.2002 angeschafft wurden, von 4,2 % auf 6 %.
Bei nach dem 31.12.1987 umgewidmetem Altvermögen sinkt der pauschale Anschaffungskostenansatz von 40 % auf 30 %. Die effektive Steuerbelastung steigt dadurch von 18 % auf 21 %, sofern die Umwidmung nach dem letzten entgeltlichen Erwerb erfolgte.
Wurde das Grundstück nach dem 31.12.2024 umgewidmet, ist zusätzlich der Umwidmungszuschlag von 30 % zu berücksichtigen. In diesen Fällen erhöht sich die effektive Steuerbelastung von bisher 23,4 % auf 27,3 %.
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