Änderung der Sachbezugswerteverordnung für e-Autos
Durch die Änderung der Sachbezugswerteverordnung werden die Kosten für das Aufladen von betrieblichen Elektrofahrzeugen beim Arbeitnehmer rückwirkend angepasst und der geldwerte Vorteil beim Leasing von Ladeeinrichtungen geregelt. Sachbezüge sind lohnsteuerpflichtige Vorteile aus dem Dienstverhältnis.
Registrieren mittels QR-Code oder RFID-Chip
Wird ein betriebliches E-Auto unentgeltlich zur Verfügung gestellt, entsteht kein steuerpflichtiger Vorteil. Neu: Stromkosten können ohne spezifische Zuordnung der Ladestation abgerechnet werden, wenn die Lademenge nachweislich dem dienstlichen Fahrzeug zugeordnet wird, z.B. durch Apps oder Registrierung per QR-Code.
Übergangsregelung bis 31.12.2025
Bis 31.12.2025 gilt eine Übergangsregelung: Bis zu EUR 30,00 monatlich können steuerfrei ersetzt werden, wenn beim Aufladen an nicht öffentlichen Ladestationen die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zum E-Auto nicht sichergestellt ist.
Hinweis:
Nur der EUR 2.000,00 übersteigende Betrag einer vom Arbeitgeber angeschafften oder geleasten Ladestation ist ein geldwerter Vorteil. Beim Leasing wird nur der Teil der Leasingrate als Sachbezug angesetzt, der dem EUR 2.000,00 übersteigenden Wert entspricht.
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