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Ab 1. Januar 2011 sollen sämtliche Vermögenszuwächse im Finanzvermögensbereich einem Steuerabzug von 25% unterliegen. Dabei ist es irrelevant, ob der Vermögenszuwachs aus der Wertsteigerung der Substanz (z. B. Kurssteigerungen) oder aus erzielten Früchten (z. B. Zinsen oder Optionsprämien) stammt. Um diese Regelung administrierbar zu machen, erfolgt eine einheitliche Anwendung sowohl im betrieblichen als auch im privaten Bereich. Im Privatbereich ist daher mit einer Abschaffung der einjährigen "Spekulationsfrist" (bis zu einer maximalen Beteiligungshöhe von 1%) und eine unbegrenzte Steuerhängigkeit des Vermögenszuwachses verbunden. Ein etwaiger Verlustausgleich kann im Rahmen einer Veranlagung nur mit anderen Kapitaleinkünften erfolgen, wobei dies zusätzlich nur innerhalb von zwei unterschiedlichen Risikogruppen, und zwar risikoarmer Veranlagungen (Forderungswertpapiere, Sparbücher...) und risikoreiche Veranlagungen (Aktien, GmbH-Anteile, Derivate...) möglich sein soll.
Steuertipp: Da diese Neuregelung erst für Anschaffungen nach dem 31.12.2010 gelten soll, raten wir, geplante Veranlagungen (z. B. Nullkupon-Anleihen) noch heuer durchzuführen.
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