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Anfang 2008 haben sich die EU-Staaten auf eine Änderung der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie geeinigt. Ab 1. Jänner 2010 tritt diese Mehrwertsteuer-Änderung auch in Österreich in Kraft.
Änderung beim Ort der grenzüberschreitenden Dienstleistung:
Bisherige Regelung Bisher galt, dass der Ort der sonstigen Leistung dort begründet wird, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Somit waren Dienstleistungen ins Ausland im Inland steuerpflichtig.
Neue Regelung ab 1. Jänner 2010 Nach der neuen Grundregel für Dienstleistungen an Unternehmer, "B2B-Leistungen", wird die Leistung dort erbracht, wo der Empfänger sein Unternehmen bzw. die leistungsempfangende Betriebsstätte betreibt (Bestimmungsland- bzw. Empfängerortprinzip). Sonderregelungen gibt es ab 2010 nur mehr für Grundstückleistungen, Beförderungsleistungen, Tätigkeitsortleistungen, Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen und Vermietung von Beförderungsmitteln.
Neue Meldepflichten Neuerungen ergeben sich auch bei der Zusammenfassenden Meldung (ZM). Bisher mussten Unternehmen nur ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen in der ZM melden. Ab 2010 müssen auch die erbrachten Dienstleistungen, für welche es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt, in der ZM aufgenommen werden. Deshalb ist es notwendig, sowohl die eigene UID-Nummer, als auch jene der Leistungsempfänger anzugeben.
Achtung: Die Einreichfrist für die Zusammenfassende Meldung (ZM) wurde bis Ende des auf den Meldezeitraum folgenden Kalendermonats verkürzt. Für eine verspätete Übermittlung ist ein Verspätungszuschlag in Höhe von 1% des zu meldenden Umsatzerlöses vorgesehen, maximal aber € 2.200.--. Über Anregung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Finanzverwaltung für das erste Halbjahr 2010 eine Toleranzregelung in den Umsatzsteuerrichtlinien festgehalten (UStR 2000 Rz 4153). Danach wird für Meldezeiträume Jänner bis Juni 2010 von der Verhängung eines Verspätungszuschlages Abstand genommen, wenn die elektronische Übermittlung der ZM bis zum 15. des auf den Meldezeitraum zweitfolgenden Monats erfolgt.
Im Zweifelsfall kontaktieren Sie uns bitte. DieSteuerberater
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