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Tipp: Mahnen Sie immer mit einem Brief "Einschreiben mit Rückschein", denn nur diese Sendeform hat Nachweischarakter, da der Empfänger die Übernahme des Schriftstückes mit seiner Unterschrift bestätigen muss.
Mahnungen mit "normaler" Post sind grundsätzlich nicht zielführend, da sie keinen Nachweis über die Zustellung des Briefes haben.
Aber Achtung: Laut OGH gilt auch ein eingeschriebenes Mahnschreiben nicht als Nachweis, dass die Mahnung den Empfänger erreicht hat, da der Empfänger die Übernahme des Schreibens nicht per Unterschrift bestätigen muss. Verneint der Empfänger den Erhalt des Schreibens, kann niemand das Gegenteil beweisen.
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