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Das neue Insolvenzrecht erleichtert die Unernehmenssanierung, indem es das Insolvenzverfahren einheitlich in drei Bestandteile gliedert:
Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung (bisherige Ausgleichsordnung) Die Mindestquote des Sanierungsplans beträgt 30%, zahlbar innerhalb von zwei Jahren. Bestellt wird ein Sanierungsverwalter, der die Geschäftsführung überwacht. Alle Gläubiger müssen den Sanierungsplan innerhalb von 90 Tagen akzeptieren, andernfalls wird die Eigenverwaltung entzogen.
Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung (vormals Zwangsausgleich) Die bisherige Mindestquote von 20%, zahlbar innerhalb von 2 Jahren, bleibt erhalten, jedoch verliert der Schuldner die Eigenverwaltung. Der vorgelegte Sanierungsplan muss nur mehr von der Mehrheit der Gläubiger akzeptiert werden.
Konkursverfahren Das bisherige System des Konkurses bleibt bestehen. Scheitert eines der beiden Sanierungsverfahren, so kommt es automatisch zu einem Wechsel in das Konkursverfahren.
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