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Zweitordination

Umfassender Tätigkeitsbereich rechtfertigt keine Zweitordination

Betrieblich genutzte Räumlichkeiten im Privathaus werden von der Finanz besonders streng geprüft und skeptisch betrachtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hatte mit einem praktischen Arzt zu tun, der im Obergeschoss seines Einfamilienhauses eine "Zweitordination" eingerichtet hat und die Errichtungskosten des Einfamilienhauses anteilig steuerlich geltend machen wollte.

Das Privathaus war in der Nähe der Hauptordination, die Anordnung der Privaträume im Erdgeschoss waren auf die Behinderung des Arztes zurückzuführen. Die Notwendigkeit der Zweitordination wurde mit der umfassenden ärztlichen Tätigkeit begründet (Vereinsarzt, Kontakt bei Psychiatrieeinweisungen, Feststellung von Blutalkohol etc.).

Wirtschaftsgüter sind dem Betriebsvermögen zuzurechnen, wenn sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind und ihm auch tatsächlich dienen. Bei der privaten und betrieblichen Nutzung ist eine Aufteilung vorzunehmen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im vorliegenden Fall kein typisches Bild einer Ordination festgestellt. Auch die Tatsache, dass einige medizinische Geräte angeschafft wurden, konnte die Finanz nicht umstimmen. Somit hat die Finanz die Abschreibung, die Finanzierungskosten und den damaligen Investitionsfreibetrag nicht anerkannt.


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